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BPatG, 20.04.2004 - 24 W (pat) 76/03 |
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- BPatG, 18.04.2000 - 24 W (pat) 66/99
Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 24 W (pat) 76/03
Zwischen den Marken bestehe starke klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit, wie der Senat bereits im Fall 24 W (pat) 66/99 festgestellt habe.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die den Beteiligten übermittelte Senatsentscheidung vom 18. April 2000 - 24 W (pat) 66/99 - "NIGHT LIFE/NaiLife" Bezug genommen.
Auch bei dieser Konstellation muß davon ausgegangen werden, daß die Verkehrskreise beide Varianten der Widerspruchsmarke als dieselbe Marke ansehen werden (vgl. dazu BPatG 24 W (pat) 66/99 "NIGHT LIFE/NaiLife").
Aber selbst wenn man zu Gunsten des Inhabers der angegriffenen Marke von einer leichten Kennzeichnungsschwäche der Marken und von einer deutlichen Entfernung der Waren ausgeht, kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke klanglich verwechselbar nahe (vgl. dazu BPatG 24 W (pat) 66/99 "NIGHT LIFE/NaiLife").
Die angegriffene Marke kommt beiden Varianten klanglich verwechselbar nahe (vgl. dazu im einzelnen BPatG 24 W (pat) 66/99 "NIGHT LIFE/NaiLife").
- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 24 W (pat) 76/03
So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon";… GRUR Int. 2000, 899, 901 "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2003, 332, 334 "Abschlußstück").Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 1998, 922, 923 Rdn 23 "Canon").
- BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
Canon II
Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 24 W (pat) 76/03
Von vornherein ausgeschlossen werden kann dies nur bei absolut unähnlichen Waren (BGH GRUR 1999, 731, 732 "Canon II"), d.h. bei solchen, die vom Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität unterschiedlichen und auch nicht miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN / REVIAN").
- EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 24 W (pat) 76/03
Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f" Sabèl/Puma";… GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"). - BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98
EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH
Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 24 W (pat) 76/03
Von vornherein ausgeschlossen werden kann dies nur bei absolut unähnlichen Waren (BGH GRUR 1999, 731, 732 "Canon II"), d.h. bei solchen, die vom Publikum auch bei großer Bekanntheit der älteren Marke und bei unterstellter Zeichenidentität unterschiedlichen und auch nicht miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet werden (BGH GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN / REVIAN"). - BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00
"Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis
Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 24 W (pat) 76/03
So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (…EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon";… GRUR Int. 2000, 899, 901 "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2003, 332, 334 "Abschlußstück"). - EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer
Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 24 W (pat) 76/03
Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f" Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"). - EuGH, 22.06.2000 - C-425/98
Marca Mode
Auszug aus BPatG, 20.04.2004 - 24 W (pat) 76/03
So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (…EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899, 901 "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2003, 332, 334 "Abschlußstück").